Allgemeinde Bedingungen zum Bausparen
ABV – 01025/0000 – HD www.abv.at Stand: Februar 2008
Allgemeine Bausparkasse reg.Gen.m.b.H.
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Telefon 050 400 46-0, DVR 0078000
I. ABSCHLUSS, ÄNDERUNG UND KÜNDIGUNG VON
BAUSPARVERTRÄGEN
§ 1 Zweck des Bausparens - Im Sinne der nachstehenden Bedingungen
mit der Allgemeinen Bausparkasse registrierte Genossenschaft
mit beschränkter Haftung (in der Folge kurz ABV genannt)
abgeschlossene Bausparverträge dienen den Bausparern zur Ansparung
von Eigenmitteln und zur Erlangung von Bauspardarlehen zwecks
Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen in Österreich, wie
Bau, Ausbau, Umbau, Erwerb oder Verbesserung von Gebäuden, die
für Wohn-, teilweise für Berufszwecke bestimmt sind, insbesondere
von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, zum Ankauf von Baugründen
für die Errichtung solcher Wohnhäuser. Weitere Zwecke
sind Finanzierungsmaßnahmen der Bildung, wie Ausgaben für die
Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit
im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Nebenkosten und Maßnahmen
der Pflege, wie Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie
die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder
eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Bausparers, den Ersatz
des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen
bedingten Verdienstentganges des Bausparers sowie die damit im
unmittelbaren Zusammenhang stehenden Nebenkosten. Finanzierungen
können auch zur Ablösung von Verbindlichkeiten eingesetzt
werden, die zu den vorangeführten Zwecken eingegangen wurden.
§ 2 Bausparvertragsabschluss - Der Abschluss eines Bausparvertrages
erfolgt durch Antragstellung unter Hinweis auf die Allgemeinen
Bedingungen für das Bauspargeschäft und schriftliche Annahmeerklärung
bzw. elektronische Bestätigung. Die ABV kann die Annahme
eines Bausparantrages ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Antragsannahme
eröffnet die ABV für den Bausparvertrag ein Bausparkonto.
§ 3 Vertragssumme - (1) Im Bausparvertrag wird eine bestimmte
Vertragssumme vereinbart, die im Bausparantrag in EURO anzugeben
ist. Die Vertragssumme umfasst die vom Bausparer anzusparenden
Eigenmittel und das von ihm erlangbare Darlehen.
(2) Die Vertragssumme ist mit höchstens EUR 214.285,00 und mindestens
EUR 2.000,00 festzulegen.
(3) Hat ein Bausparer mehrere Bausparverträge mit der ABV oder einer
anderen österreichischen Bausparkasse abgeschlossen, dürfen die
daraus erlangbaren Darlehen einschließlich bereits aushaftender Darlehen
zusammen den Betrag von EUR 150.000,00 nicht überschreiten.
§ 4 Bausparbeiträge - (1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt
mindestens 4 ‰ der Vertragssumme.
(2) Ist am Ende eines Kalendervierteljahres das Bausparguthaben geringer
als die Gesamtsumme aller bereits fälligen Bausparbeiträge, kann
die ABV den Bausparer schriftlich auffordern, den Rückstand innerhalb
von 8 Wochen zu ordnen. Kommt der Bausparer dieser Aufforderung
nicht in vollem Umfang nach, kann die ABV unter Berücksichtigung seiner
persönlichen Verhältnisse den Bausparvertrag kündigen.
§ 5 Verzinsung des Bausparguthabens - (1) Die Höhe des
Zinssatzes richtet sich nach der vom Bausparer gewählten Bausparvertrags-
Tarifart (§§ 9 – 11).
(2) Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Eingang des Bausparbeitrages
bei der ABV folgenden Werktag (Wertstellungstag), frühestens
jedoch mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Bausparkontos.
(3) Die Zinsengutschrift erfolgt auf dem Bausparkonto jeweils am Jahresende
bzw. bei Auszahlung des Bausparguthabens sowie bei Abrechnung
des Bausparkontos wegen Tarifänderung. Zinsen gelten als Bestandteil
des Bausparguthabens und sind nicht gesondert rückzahlbar.
(4) Wird die Tarifart eines Bausparvertrages geändert, gilt der mit
dem neu gewählten Tarif verbundene Zinssatz rückwirkend seit
dem Eingang des ersten Bausparbeitrages, sofern die mit dem zuvor
gültigen Tarif verbundene Mindestsparzeit noch nicht abgelaufen ist.
§ 6 Änderung der Vertragssumme - (1) Mit Zustimmung der
ABV kann die Vertragssumme über schriftlichen Antrag des Bausparers
im Rahmen der in § 3 (2) festgesetzten Grenzen erhöht, ermäßigt
oder geteilt werden.
(2) Die Erhöhung oder Ermäßigung der Vertragssumme kann nur
bis zu jenem Zuteilungsstichtag durchgeführt werden, auf den die
Zuteilung des Bausparvertrages folgt (§§ 15, 16).
(3) Durch die Ermäßigung der Vertragssumme erfolgt keine Änderung
der Bewertungszahl (§ 15). Hinsichtlich des Verwaltungskostenbeitrages
(§ 7) hat die Ermäßigung die Wirkung einer teilweisen
Kündigung des Bausparvertrages, wobei keine Rückzahlung des
Bausparguthabens erfolgt.
(4) Die Teilung der Vertragssumme erfolgt durch Teilung des Bausparvertrages.
Die Vertragssumme jedes Teil-Bausparvertrages darf
nicht geringer als die Mindest-Vertragssumme (§ 3) sein. Das Bausparguthaben
ist im Verhältnis der beiden durch Teilung entstandenen
Vertragssummen aufzuteilen.
(5) Eine Erhöhung der Vertragssumme entsteht auch durch Zusammenlegung
von zwei oder mehreren Bausparverträgen. Die Zusammenlegung
erfordert die Zustimmung der ABV und setzt voraus, dass
die betroffenen Bausparverträge auf denselben Bausparer lauten.
§ 7 Verwaltungskostenbeitrag - Die ABV ist gemäß den Bestimmungen
über die verschiedenen Bausparvertrags-Tarife (§§ 9 – 11)
berechtigt, bei Zuteilung oder Kündigung des Bausparvertrages durch
Anlastung auf dem Bausparkonto einen Verwaltungskostenbeitrag
im Ausmaß von 0,5 % der Vertragssumme einzuheben.
§ 8 Kündigung - (1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag
jederzeit schriftlich kündigen. Die ABV ist nur unter bestimmten
Voraussetzungen (§§ 4, 33) zur Kündigung berechtigt.
(2) Die Rückzahlung des Bausparguthabens zuzüglich Zinsen und
abzüglich des Verwaltungskostenbeitrages sowie weiterer Kostenbeiträge
(§ 27) erfolgt in der Regel 2 Wochen nach Kündigung. Sofern
die flüssigen Mittel nicht ausreichen, werden die Bausparguthaben
in der Reihenfolge der Kündigungen nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel zurückgezahlt.
(3) Es steht der ABV frei, Bausparern, die sich in einer vorübergehenden
Notlage befinden, Teile ihres Bausparguthabens ohne
Kündigung zurückzuzahlen. Diese Möglichkeit besteht auch ohne
Nachweis einer vorübergehenden Notlage, wenn seit dem Abschluss
des Bausparvertrages mindestens 6 Jahre vergangen sind. In jedem
Fall muss die Bewertungszahl (§ 15) aliquot dem rückgezahlten
Guthabensteil zum Gesamtguthaben herabgesetzt werden.
(4) Bei Kündigung des Bausparvertrages infolge Ablebens des Bausparers
entfällt die Anrechnung des Verwaltungskostenbeitrages,
wenn das Verfügungsrecht laut Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes
dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern des Verstorbenen
eingeräumt worden ist.
(5) Ist im Falle der Kündigung des Bausparvertrages das Bausparguthaben
geringer als 0,5 % der Vertragssumme, ermäßigt sich
der gemäß § 7 zu berechnende Verwaltungskostenbeitrag auf das
vorhandene Bausparguthaben.
II. BAUSPARVERTRAGS-TARIFARTEN
§ 9 Bausparverträge nach dem Jugendtarif (Tarif J) - (1) Jugend-
Bausparverträge können nur von Bausparern abgeschlossen
werden, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Sparzeit beträgt mindestens 6 Jahre seit Bausparvertragsabschluss.
(3) Der Zinssatz für Bausparbeiträge beträgt bis zum Ablauf von
6 Jahren seit Vertragsabschluss höchstens 4,0 % jährlich, mindestens
1 % jährlich. Bei Vertragsabschluss wird ein bestimmter Zinssatz
für eine bestimmte Anwendungsdauer fixiert, worauf die weitere
Verzinsung bis zum Ablauf von 6 Jahren seit Vertragsabschluss
für jedes Kalenderjahr an den 12-Monats-Euribor (Stichtag ist der
30.11. des jeweils vorausgehenden Jahres), vermindert um 1,0
Prozentpunkte und jeweils auf volle 1/8 % kaufmännisch gerundet,
angepasst wird. Der anfänglich fixierte Zinssatz und dessen Anwendungsdauer
gelten jeweils für alle, innerhalb bestimmter Angebotszeiträume
abgeschlossenen Bausparverträge. Erfolgt vor Ablauf
der 6-jährigen Sparzeit die Kündigung oder eine Tarifänderung,
wird die Verzinsung des Bausparguthabens, vom Tage der ersten
Einzahlung angefangen, mit einem Zinssatz von 0,75 % jährlich neu
Die Wartezeit bis zur Erlangung eines Bauspardarlehens (Wartezeit auf
die Zuteilung) kann durch eine Vorfinanzierung überbrückt werden. Soweit
die
Vorfinanzierung durch die Bausparkasse erfolgt, gelten
dafür gesonderte "Bedingungen für die Gewährung von Zwischendarlehen”.
berechnet. Die ABV ist berechtigt, den Zinssatz nach Ablauf von 6
Jahren
seit Bausparvertragsabschluss mit 0,75 % jährlich festzusetzen,
sofern der Bausparer nicht gemäß schriftlicher Erklärung darauf verzichtet,
den Bausparvertrag innerhalb gesondert zu vereinbarender
weiterer Bindungsdauer zu kündigen oder (Teil-) Rückzahlungen
des Bausparguthabens zu verlangen. Dem Bausparer wird die
Änderung des Zinssatzes mindestens 4 Wochen vorher schriftlich
mitgeteilt und die Möglichkeit angeboten, die weitere Bindung
des Bausparguthabens schriftlich zu erklären, wofür der bei Bindungsbeginn
angebotene Zinssatz zur Anwendung gelangt.
(4) Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 7) wird nur eingehoben,
sofern die Bewertungszahl (§ 15) zum Stichtag, der der Kündigung
vorausgeht, weniger als 2,2 Punkte beträgt bzw. eine Tarifänderung
in den Normaltarif durchgeführt wird.
(5) Die Zuteilungsanwartschaft (§ 14) wird frühestens mit Ablauf
von 6 Jahren seit dem Eingang des ersten Bausparbeitrages bei der
ABV erreicht und setzt voraus, dass mindestens 30 % der Vertragssumme
angespart wurden.
(6) Der jährliche Spesenbeitrag (§ 27) beträgt derzeit EUR 3,39.
(7) Die Ermittlung der Bewertungszahl erfolgt gemäß den Zuteilungsbedingungen
(§ 15), jedoch mit einem Abzug von 25 % .
(8) Die monatliche Zinsen- und Tilgungsrate für Darlehen aus einem
Jugend-Bausparvertrag beträgt, wenn der Zinssatz von 6 % jährlich
ab dem Rückzahlungsbeginn bis zur gänzlichen Tilgung rd. 22 Jahre
angewendet wird, 7 ‰ der Darlehenssumme. Darlehenslaufzeit und
Ratenleistung können auch davon abweichend vereinbart werden.
Weitere Bestimmungen über den Darlehenszinssatz enthält § 24.
§ 10 Bausparverträge nach dem Langsamtarif (Tarif L) - (1) Langsam-
Bausparverträge können von Bausparern nach Vollendung des
25. Lebensjahres abgeschlossen werden und unterliegen den Bestimmungen
für Jugend-Bausparverträge (§ 9) mit folgenden Ausnahmen.
(2) Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 7) wird nicht eingehoben, sofern
die Bewertungszahl (§ 15) zum Stichtag, der der Kündigung vorausgeht,
mindestens 2,2 Punkte beträgt, auf die Zuteilung verzichtet wird,
die
Kündigung des Bausparvertrages nicht vor Ablauf der 6-jährigen Sparzeit
erfolgt und keine Tarifänderung in den Normaltarif durchgeführt wird.
(3) Der jährliche Spesenbeitrag (§ 27) beträgt derzeit EUR 6,77.
§ 11 Bausparverträge nach dem Normaltarif (Tarif N) - (1) Die
Sparzeit beträgt mindestens 18 Monate seit Bausparvertragsabschluss.
(2) Der Zinssatz für das Bausparguthaben beträgt 0,75 % jährlich.
(3) Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 7) wird, unabhängig von der
erreichten Bewertungszahl (§ 15), bei Kündigung oder Zuteilung des
Bausparvertrages eingehoben.
(4) Die Zuteilungsanwartschaft wird frühestens mit Ablauf von 18
Monaten seit dem Eingang des ersten Bausparbeitrages bei der ABV
erreicht und setzt voraus, dass mindestens 30 % der Vertragssumme
angespart wurden.
(5) Der jährliche Spesenbeitrag (§ 27) beträgt EUR 9,03
(6) Die Ermittlung der Bewertungszahl erfolgt gemäß den Zuteilungsbedingungen
(§ 15).
(7) Die monatliche Zinsen- und Tilgungsrate für Darlehen aus einem
Normal-Bausparvertrag beträgt, wenn der Zinssatz von 6 % jährlich
ab dem Rückzahlungsbeginn bis zur gänzlichen Tilgung rd. 22 Jahre
angewendet wird, 7 ‰ der Darlehenssumme. Darlehenslaufzeit und
Ratenleistung können auch davon abweichend vereinbart werden.
Weitere Bestimmungen über den Darlehenszinssatz enthält § 24.
§ 12 Tarifänderung - (1) Bausparverträge nach den Tarifen Jugend
und Langsam können in Bausparverträge nach dem Tarif Normal
geändert werden.
(2) Jede Tarifänderung bedarf der Antragstellung des Bausparers
und gesonderter Zustimmung durch die ABV.
§ 13 Schließung des Bausparkontos - (1) Die Schließung des Bausparkontos
erfolgt durch Kündigung des Bausparvertrages oder durch
vollständige Auszahlung des Bausparguthabens nach Zuteilung § (16).
(2) Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Sparzeit
entsprechend dem gewählten Tarif, wird der Zinssatz ab Sparbeginn
mit 0,75 % jährlich neu berechnet.
(3) Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 7) wird bei Bausparverträgen
nach dem Tarif N (§ 11) immer eingehoben, beim Tarif L (§ 10)
erfolgt keine Anlastung des Verwaltungskostenbeitrages, wenn die
Mindestsparzeit erreicht wurde und die Bewertungszahl (§ 15)
mindestens 2,2 Punkte beträgt. Bei Bausparverträgen nach dem
Tarif J (§ 9) erfolgt die Berechnung des Verwaltungskostenbeitrages
unabhängig von der zurückgelegten Sparzeit nur dann, wenn die Bewertungszahl
nicht 2,2 Punkte beträgt.
III. ZUTEILUNG - BEREITSTELLUNG DER
VERTRAGSSUMME
§ 14 Zuteilungsanwartschaft - Zuteilungsanwär ter ist jeder
Bausparer, der die Mindestwartezeit (je nach Bausparvertragstarif)
beginnend mit dem Eingang des ersten Bausparbeitrages bei der
ABV zurückgelegt hat und dessen Bausparguthaben mindestens
30 % der Vertragssumme beträgt.
§ 15 Reihung der Zuteilungsanwärter - (1) Die Reihenfolge
der Zuteilungsanwärter wird an den Zuteilungsstichtagen, das sind
der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden
Jahres, nach der Bewertungszahl (gemäß Abs. 2) ermittelt.
(2) Die Bewertungszahl jedes Bausparvertrages ist gleich der Summe
sämtlicher an den vorgenannten Stichtagen ausgewiesenen
Bausparguthaben des Bausparers, geteilt durch die Vertragssumme,
wobei Sonderregelungen je nach Bausparvertrags-Tarif zu berücksichtigen
sind.
§ 16 Zuteilung - (1) Die Spar- und Tilgungszahlungen aller Bausparer
einschließlich der den wartenden Bausparern gutgeschriebenen,
kapitalisierten Zinsen sowie sonstige der ABV zur Gewährung
von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Mittel bilden die
Zuteilungsmasse. Jene Beträge, die benötigt werden, um gekündigte
Bausparguthaben und fällige, für Darlehen verwendete Fremdmittel
auszahlen zu können, sind vorweg der Zuteilungsmasse zu entnehmen.
Darüber hinaus verringern notwendige Vorsorgen für künftige
Auszahlungsverpflichtungen nach Maßgabe kaufmännischer Sorgfaltspflicht
unter Berücksichtigung der besonderen bauspartechnischen
Liquiditätserfordernisse die Zuteilungsmasse. Die sodann jeweils
verbleibenden Mittel werden den auf die Zuteilung wartenden Bausparverträgen
nach Maßgabe der Zuteilungsreihenfolge zugeordnet.
Die Feststellung dieser Mittel erfolgt auf Grund der Bestände an
den
Zuteilungsstichtagen. Da sich im Voraus nicht feststellen lässt,
wie
viele Bausparverträge die Zuteilungsanwartschaft erreichen werden,
kann über den Zeitpunkt der Zuteilung nur unverbindlich Auskunft
gegeben werden.
(2) Die bevorstehende Zuteilung des Bausparvertrages wird dem
Bausparer 4 Wochen vor dem Zuteilungstermin mit der Aufforderung
bekanntgegeben, der ABV innerhalb von 3 Wochen zu erklären,
ob er diese Zuteilung annimmt. Zuteilungstermine sind der 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres bzw.
der jeweils nachfolgende Bankwerktag. Zuteilungen finden somit
6 Wochen nach den entsprechenden Zuteilungsstichtagen statt.
(3) Erklärt der Bausparer, dass er die Zuteilung annimmt, wird
die Vertragssumme
seines Bausparvertrages ab dem Zuteilungstermin bereitgestellt.
Der Bausparer kann seine Zuteilungsannahme widerrufen,
solange die Auszahlung der Vertragssumme noch nicht begonnen hat.
(4) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an, gibt er die Erklärung
im Sinne des Abs. 2 nicht fristgerecht ab oder widerruft er gemäß
Abs. 3 die bereits erfolgte Zuteilungsannahme, erlischt der Anspruch
des Bausparers auf Bereitstellung der Vertragssumme zum bekanntgegebenen
Zuteilungstermin und der Bausparvertrag wird mit der
Maßgabe fortgesetzt, dass der Bausparer so lange aus der Zuteilungsanwärterliste
ausscheidet, bis er seine neuerliche Eintragung in diese
Liste bei der ABV beantragt. Mit dem auf das Einlangen des Antrages
nächstfolgenden Zuteilungsstichtag wird der Bausparvertrag wieder
gemäß seiner Bewertungszahl berücksichtigt.
(5) Das Recht auf Kündigung des Bausparvertrages bleibt auch dem
im Sinne des Abs. 4 aus der Zuteilungsanwärterliste ausgeschiedenen
Bausparer gewahrt.
§ 17 Bereitstellung der Vertragssumme - (1) Hat der Bausparer
die Zuteilung angenommen, kann er über sein Bausparguthaben
samt Zinsen verfügen.
(2) Das nach Maßgabe dieser Bedingungen zu gewährende Bauspardarlehen
beträgt höchstens die Differenz zwischen dem Bausparguthaben
(samt Zinsen, abzüglich angelasteter Kostenbeiträge)
und der Vertragssumme.
(3) Das Darlehen darf nur Bausparern gewährt werden, die kreditfähig
und kreditwürdig sind. Liegt Kreditunfähigkeit vor, z.B. wegen
Zahlungseinstellung, Überschuldung, Konkurseröffnung oder Kreditunwürdigkeit
wegen z.B. einschlägiger Vorstrafen, beschränkt sich
der Anspruch aus dem zugeteilten Bausparvertrag auf die sofortige
Auszahlung des Bausparguthabens samt Zinsen. Die ABV kann die
Zusicherung von Darlehen widerrufen, wenn sich die Undurchführbarkeit
davon betroffener Vorhaben herausstellt.
(4) Die ABV hält dem Bausparer das Bauspardarlehen bis zum Ablauf
eines Jahres ab Zuteilung zur Auszahlung bereit. Hat der Bausparer
innerhalb dieses Zeitraumes das Bausparguthaben behoben, jedoch
die zur Sicherstellung und Auszahlung des Bauspardarlehens erforderlichen
Unterlagen nicht vorgelegt, erlischt der Bausparvertrag
und damit auch der Darlehensanspruch. Auf diese Rechtsfolge ist
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist hinzuweisen.
§ 18 Bereitstellungsgebühr - Die ABV ist berechtigt, nach Zuteilung
eine einmalige Darlehensbereitstellungsgebühr in Höhe von 2 %
des zu gewährenden Bauspardarlehens einzuheben, sofern das Bauspardarlehen
in Anspruch genommen wird. Diese Bereitstellungsgebühr
wird dem Darlehenskonto angelastet.
§ 19 Bemessung der Wartezeit - Bei Erteilung unverbindlicher
Auskünfte über die voraussichtliche Wartezeit bis zur Zuteilung
wird
seitens der ABV der Zeitraum angegeben, der sich je nach vorgesehener
Sparleistung von der ersten Einzahlung bis zu jenem Zuteilungsstichtag
erstreckt, an dem gemäß jeweiliger Einschätzung mit
der Erreichung der für die Zuteilung erforderlichen Bewertungszahl
gerechnet wird.
IV. BAUSPARDARLEHEN - SICHERSTELLUNG,
VERZINSUNG, FÄLLIGKEIT
§ 20 Sicherstellung des Bauspardarlehens - (1) Das nach Zuteilung
des Bausparvertrages erlangbare Bauspardarlehen ist durch
Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft grundbücherlich
sicherzustellen, wobei auch eine dem Bausparer nicht gehörende
Liegenschaft beliehen werden kann.
(2) Die ABV kann von einer grundbücherlichen Besicherung gemäß
Abs. 1 absehen, soweit ausreichende Ersatzsicherheiten gestellt
werden.
Ersatzsicherheiten können durch Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen
von Kreditinstituten, durch Abtretung von Forderungen
an Kreditinstitute, durch Verpfändung amtlich notierter Teilschuldverschreibungen,
durch Abtretung von Ansprüchen auf Rückzahlung
von Beiträgen, die durch Miet- oder sonstige Nutzungsberechtigte
zur Finanzierung eines Miet- oder Genossenschaftsbauvorhabens
geleistet wurden, durch Haftungsübernahmen von Gebietskörperschaften
oder durch Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen
bis zu 80 von 100 des Rückkaufwertes erbracht werden.
(3) Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten
kann bei Gewährung von Bauspardarlehen an Staaten und Länder
sowie bei Gewährung von Bauspardarlehen bis zum Höchstbetrag
von EUR 22.000,00 abgesehen werden.
(4) Die ABV kann die Gewährung des Bauspardarlehens vom Nachweis
ausreichender Versicherung der Baulichkeiten des Pfandobjektes
gegen Brandschaden abhängig machen.
(5) Die ABV kann die Gewährung des Bauspardarlehens unter Berücksichtigung
der persönlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers
vom Nachweis einer Restschuldversicherung des Darlehensnehmers
zur zusätzlichen Sicherung ihrer Forderung abhängig machen.
(6) Die ABV ist berechtigt, rückständige Versicherungsprämien
zu
Versicherungen, die zu ihren Gunsten vinkuliert sind, zu Lasten
des
Darlehensnehmers zu bezahlen.
(7) Der Darlehensnehmer sowie allfällige Mitschuldner müssen
vor
Darlehensauszahlung die Mitgliedschaft zur ABV gemäß der Genossenschaftssatzung
erwerben.
(8) Wird die Darlehensgewährung mangels ausreichender Sicherheiten
abgelehnt, beschränkt sich der Anspruch des Bausparers auf
die Rückzahlung des Bausparguthabens.
(9) Vor Auszahlung des Bauspardarlehens kann die ABV eine Garantieerklärung
gemäß § 2 Bausparkassengesetz abgeben. Für die Sicherstellung
dieser Garantien gelten dieselben Bestimmungen wie für
Bauspardarlehen.
§ 21 Beleihungshöhe - (1) Das Bauspardarlehen darf zusammen
mit allfälligen Vorbelastungen höchstens 80 % des von der ABV
oder durch einen Sachverständigen ermittelten Verkehrswertes
des Pfandobjektes betragen. Innerhalb dieser Grenze wird von
der
ABV die Beleihungshöhe festgesetzt.
(2) Baugründe oder Bauten, die infolge ihrer Lage, ihrer Bauweise
oder aus einem sonstigen Grund schwer verwertbar sind, werden
nicht beliehen.
§ 22 Verwendung des Bauspardarlehens - Das Bauspardarlehen
kann zur Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen
sowie zur Finanzierung von Maßnahmen der Bildung und der Pflege
gemäß Bausparkassengesetz bzw. gemäß § 1 der vorliegenden Bedingungen
verwendet werden.
§ 23 Auszahlung des Bauspardarlehens - Nach Erwerb der
Mitgliedschaft gemäß ABV Satzung, ordnungsgemäßer Sicherstellung
des Darlehens und Hinterlegung des Originales der Darlehensurkunde
(Schuldschein und Pfandurkunde), des Grundbuchsbeschlusses,
des neuesten Grundbuchsauszuges, allfälliger Versicherungsnachweise
sowie etwaiger sonstiger, im einzelnen Falle notwendiger
Unterlagen bei der ABV, erfolgt die Auszahlung des Bauspardarlehens.
Bei Bauvorhaben wird grundsätzlich nach Maßgabe des Baufortschrittes
ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im Einvernehmen
mit dem Darlehensnehmer in der Regel unmittelbar an die Gläubiger
des Darlehensnehmers.
§ 24 Verzinsung des Bauspardarlehens - (1) Das Bauspardarlehen
samt allfälligen Nebenverbindlichkeiten (Gebühren, Kosten,
Versicherungsprämien) wird vom Tage der entsprechenden Belastung
des Darlehenskontos an mit mindestens 4 % jährlich und
höchstens 6 % jährlich verzinst. Dieser Zinssatz wird vertraglich
für
bestimmte Zeiträume fixiert oder mit jährlicher Anpassung an
den
12-Monats-Euribor (Stichtag 30.11.), vermehrt um 2 Prozentpunkte
und jeweils auf volle 1/8 % kaufmännisch gerundet, im Darlehensvertrag
vereinbart. Der angepasste Darlehenszinssatz gilt jeweils für
das auf den Stichtag folgende Kalenderjahr. Eine Erhöhung des
Zinssatzes auf mehr als 6 % jährlich kann nur mit Zustimmung
der
Bausparkassen-Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn die für die ABV
zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendige Mittelaufbringung
durch
Bauspareinlagen zu den derzeitigen Zinssätzen nicht mehr gewährleistet
ist. Eine entsprechene Senkung ist vorzunehmen, wenn auch
der Zinssatz für Bausparguthaben nach den Tarifen Jugend und
Langsam, soweit er für die Sparzeit innerhalb von 6 Jahren seit
Bausparvertragsabschluss anzuwenden ist, reduziert wird.
(2) Die Nominalzinsenberechnung zu Bauspardarlehen erfolgt durch
Multiplikation des Darlehenssaldos mit dem Zinssatz und der Zahl
der tatsächlich anfallenden Kalendertage, geteilt durch 360.
Die
Zinsenanlastung erfolgt jeweils vierteljährlich am Quartalsende
bzw. bei Abrechnung des Darlehenskontos wegen vollständiger
Rückzahlung des Bauspardarlehens.
(3) Bei Zahlungsverzug wird der Rückstand zuzüglich zu den
Zinsen gemäß Abs. 1 mit 5 % jährlich verzinst.
(4) Wird das gesamte Bauspardarlehen zur Rückzahlung fällig gestellt
(§ 26), erhöht sich der Zinssatz für den gesamten Darlehenssaldo
während der Verzugsdauer um 1 % jährlich. Die Anwendung dieses
erhöhten Zinssatzes erfolgt, sofern der mittels eingeschriebenen
Briefes angedrohte Terminverlust durch Ablauf der gesetzten Nachfrist
von mindestens zwei Wochen eingetreten ist.
(5) Tritt eine Erhöhung des Zinssatzes gemäß Abs. 1 ein, hat
der Darlehensnehmer
auf Verlangen der ABV entsprechend erhöhte monatliche
Zinsen- und Tilgungsraten zu bezahlen, damit die ursprüngliche
Rückzahlungsdauer des Bauspardarlehens bestehen bleibt. Sondertilgungen
sind jederzeit zulässig. Zahlt der Darlehensnehmer mindestens
den fünften Teil der Restschuld als einmalige Sondertilgung zurück,
kann die ABV auf Antrag des Darlehensnehmers die monatlichen
Zinsen- und Tilgungsraten so weit herabsetzen, dass für das restliche
Darlehen die ursprüngliche Rückzahlungsdauer bestehen bleibt.
(6) Der aus der Gesamtbelastung des Darlehensnehmers nach den
Bestimmungen des Bankwesengesetzes abzuleitende effektive Jahreszinssatz
wird anlässlich der Darlehensgewährung errechnet und
im Schuldschein ausgewiesen.
§ 25 Tilgung des Bauspardarlehens - (1) Die Höhe der monatlichen
Zinsen- und Tilgungsrate sowie die Rückzahlungsdauer richten
sich
nach dem vom Bausparer gewählten Bausparvertrags-Tarif (§§ 9
– 11).
(2) Die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen werden der
Reihenfolge nach zur Deckung der fälligen Versicherungsbeiträge
der Bereitstellungsgebühr, allfälliger Kosten (§ 27), der Zinsen
und
zur Tilgung des Darlehens verwendet.
(3) Die ABV behält sich das Recht vor, ihre Darlehensforderungen
samt Pfandrechten an ihre Kreditgeber zu übertragen, wobei die
Darlehensbedingungen nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers
geändert werden dürfen und die Übertragung ohne schuldbefreiende
Wirkung erfolgt.
(4) Für den Fall teilweiser oder gänzlicher vorzeitiger Rückzahlung
des Bauspardarlehens kann ein Vorfälligkeitsentgelt vereinbart
werden,
dessen Berechnung mit Abhängigkeit von bestimmter Kündigungsfrist
im Schuldschein detailliert auszuweisen ist.
(5) Die ABV ist berechtigt, zur Abdeckung von Rückständen alle
bei
ihr unterhaltenen Guthaben des Darlehensnehmers heranzuziehen.
§ 26 Fälligkeit des Bauspardarlehens - (1) Solange der Darlehensnehmer
seine Verpflichtungen pünktlich erfüllt, kann die ABV
das Darlehen nicht kündigen. Das der ABV zustehende Recht der
Weitergabe einer Darlehensforderung samt Pfandrecht wird hierdurch
nicht berührt.
(2) Der ABV steht das Recht auf sofortige Fälligstellung des
Darlehenskapitals,
ausgezahlter Teilbeträge oder des noch aushaftenden
Restbetrages zu, wenn
a) der Bau aus Verschulden des Darlehensnehmers nicht innerhalb
von 18 Monaten nach Baubeginn vollendet ist;
b) der Darlehensnehmer die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft
nicht einhält, die schuldscheinmäßigen Verpflichtungen
nicht erfüllt oder eine rückständige Zahlung, die seit mindestens
6 Wochen fällig ist, nicht leistet, obwohl er unter Androhung
des
Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
2 Wochen mittels eingeschriebenen Briefes gemahnt worden ist;
c) über das Vermögen des Darlehensnehmers der Konkurs beantragt
bzw. verhängt, die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung
der Pfandliegenschaft beantragt oder bewilligt wird;
d) ohne Genehmigung der ABV die Pfandliegenschaft ganz oder teilweise
veräußert wird oder Dritten hierauf Besitz- oder Bestandrechte
eingeräumt werden;
e) die den Besitz belastenden Steuern und Abgaben oder die Brandschadensversicherungsprämien
nicht bezahlt werden;
f) der Darlehensnehmer seinen Austritt aus der Genossenschaft
erklärt oder aus der Genossenschaft ausgeschlossen wird;
g) der Darlehensnehmer die Pfandliegenschaft nicht in einem solchen
Bauzustand erhält, dass das jeweils aushaftende Darlehen
voll gesichert ist;
h) der Darlehensnehmer im Falle der Zerstörung des Pfandobjektes
durch Feuer oder sonstige Elementarereignisse keine Anstalten
für den Wiederaufbau trifft,
die Versicherungssumme nicht hierfür verwendet oder kein solches
Objekt wiedererrichtet, das die Sicherheit des aushaftenden
Darlehens gewährleistet;
i) das Darlehen nicht im Sinne des § 1 verwendet wird;
j) der Darlehensnehmer sich weigert, den von der ABV beauftragten
Personen den Zutritt zwecks Besichtigung der Pfandliegenschaft
zu gestatten;
k) festgestellt wird, dass der Darlehensnehmer anlässlich der
Darlehensgewährung
über wesentliche Umstände unrichtige Angaben,
insbesondere hinsichtlich der insgesamt erlangbaren Darlehen
einschließlich
bereits aushaftender Darlehen (§ 3 Abs. 3) gemacht hat.
V. KOSTEN UND GEBÜHREN, SONSTIGE REGELUNGEN
§ 27 Kosten und Gebühren - (1) Für die Führung des Kontos
und die Lieferung des jährlichen Kontoauszuges, für allfällige
dem
Finanzamt des Bausparers für Steuerzwecke vorzulegende Bestätigungen
und für ähnliche Mitteilungen wird das Bausparkonto in jedem
Kalenderjahr mit einem jährlichen Spesenbeitrag belastet, dessen
Höhe sich nach dem gewählten Bausparvertrags-Tarif richtet.
Der
Spesenbeitrag für Bauspardarlehenskonten beträgt derzeit EUR
9,03
jährlich. Der zu Bauspardarlehenskonten und zu Bausparkonten
(je
nach Bausparvertrags-Tarif) jeweils geltende jährliche Spesenbeitrag
ändert sich nach Maßgabe des kollektivvertraglichen Gehaltsschemas
C für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften.
Die
ABV kann von einer gerechtfertigten Anpassung zu ihren Gunsten
ganz
oder teilweise Abstand nehmen. Dies hindert sie nicht, die
Änderung
zu einem späteren Zeitpunkt in vollem Ausmaß durchzuführen.
Die
Spesenbeitrag-Neubemessung ergibt sich aus der Änderung des
Gehaltsschemas gegenüber dem Vergleichswert zu jenem Zeitpunkt,
an dem die jeweils letzte Anpassung der Spesenbeiträge erfolgte.
Die Feststellung des jeweiligen Änderungserfordernisses erfolgt
nach
Veröffentlichung des oben genannten Gehaltsschemas C im Februar
jeden Jahres für das jeweilige nächste Jahr. Der vorangeführte
Spesenbeitrag
sowie die betraglichen Festsetzungen im § 9 Abs. 6, § 10 Abs.
3 und § 11 Abs. 5 beruhen auf dem Kollektivvertrag 2007.
(2) Die Bausparer bzw. Darlehensnehmer werden verpflichtet,
Porti
und Spesen, alle Kosten, die der ABV durch Bauüberwachung,
Besichtigung
und Schätzung der Pfandliegenschaft einschließlich der
bausachverständigen Überprüfung einschlägiger Unterlagen erwachsen,
ferner alle Kosten, Steuern und Gebühren für die Aufnahme,
Übertragung des Darlehens und dessen pfandrechtliche Sicherstellung
bzw. Löschung, alle ihr aus dem bestehenden Bausparvertrag
und
Darlehensverhältnis erwachsenden, mit der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung und Rechtsverwirklichung verbundenen gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten, insbesondere Kosten für
Mahnschreiben und Stundungsvereinbarungen sowie für ihre Rechnung
bezahlte Versicherungsprämien und allfällige Steuern, insbesondere
Grundsteuern aus eigenem zu tragen bzw. zu ersetzen,
wenn die ABV hierfür in Vorlage getreten ist.
(3) Weiters werden die Bausparer bzw. Darlehensnehmer verpflichtet,
alle vom Darlehenskapital oder dessen Verzinsung zu entrichtenden,
derzeit schon bestehenden und künftig noch anfallenden Steuern,
Gebühren, Abgaben, Umlagen und Zuschläge selbst zu tragen und
diese, wenn sie von der ABV vorerst ausgelegt werden, zu ersetzen.
(4) Kosten der ABV, insbesondere Spesen für besondere Bemühungen,
wie Zweitausfertigungen usw. hat der Bausparer der ABV
zu ersetzen.
§ 28 Postversand / Willenserklärungen - (1) Solange der ABV
die Änderung der (gemeinsamen) Zustelladresse der Bausparer
bzw.
Darlehensnehmer nicht in nachweisbarer Form bekannt gegeben
worden ist, gilt die zuletzt von diesem angegebene (gemeinsame)
Zustelladresse als richtig.
(2) Der Bausparer bzw. Darlehensnehmer erklärt sich damit einverstanden,
dass Zuschriften der ABV, wenn nichts anderes vereinbart
ist, mit dem gewöhnlichen Postlauf an die (gemeinsame)
Zustelladresse gesandt werden. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit
wird auch über Vereinbarung einer E-Mail Adresse als Zustelladresse
entsprochen. Willens- oder Wissenserklärungen seitens der ABV
in
Form von E-Mails an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse
gelten als dem Bausparer bzw. Darlehensnehmer zu dem Zeitpunkt
zugegangen, zu dem er sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen
kann bzw. abrufen hätte können. Eine Änderung der E-Mail Adresse
ist der ABV ehestmöglich bekannt zu geben.
(3) Eine Willens- oder Wissenserklärung der ABV, die an den
Bausparer
bzw. Darlehensnehmer unter der von diesem zuletzt bekannt
gegebenen (gemeinsamen) Zustelladresse abgesandt wurde, gilt
als
zugegangen.
(4) Eine Willens- oder Wissenserklärung des Bausparers bzw.
Darlehensnehmers
wird wirksam, wenn und sobald sie der ABV in nachweisbarer
Form zugegangen ist.
(5) Über jede Änderung hinsichtlich der Obsorgeberechtigung
für
minderjährige oder aus sonstigen Gründen pflegebefohlene Bausparer
ist die ABV umgehend zu informieren. Diese Verpflichtung ist
gegebenenfalls
auf eintretende neue Obsorgeberechtigte zu übertragen.
§ 29 Kontoauszug - Die ABV übersendet dem Bausparer bzw.
Darlehensnehmer in den ersten 3 Monaten nach Ablauf des Gechäftsjahres
einen Kontoauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis,
dass dieser als anerkannt gilt, wenn der Bausparer bzw. Darlehensnehmer
nicht innerhalb von 3 Monaten nach Empfang schriftlich
dagegen Widerspruch erhebt.
§ 30 Übertragung von Rechten - (1) Die Über tragung von
Rechten aus einem Bausparvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung der ABV. Werden Rechte aus dem Bausparvertrag
ohne Zustimmung der ABV an dritte Personen übertragen, dritten
Personen verpfändet oder von Dritten gepfändet, hat die ABV
das
Recht, den Bausparvertrag zu kündigen.
(2) Kommt die Übertragung eines Bausparvertrages auf Antrag
des
Bausparers und des Bausparvertragsübernehmers mit Zustimmung
der ABV zustande, hat der Übernehmer des Bausparvertrages das
am
Stichtag der Übertragung bestehende Bausparguthaben, das ihm
von
der ABV bekannt gegeben wird, mit dem Bausparvertragsübergeber
direkt zu verrechnen. Die ABV ist berechtigt, vom Bausparvertragsübernehmer
eine Übertragungsgebühr von 0,5 % der Vertragssumme
einzuheben (ausgenommen bei Übertragungen zwischen Ehegatten,
Lebensgefährten, Eltern und Kindern). Gleichzeitig hat der
Bausparvertragsübergeber
auf alle Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag
durch schriftliche, an die ABV gerichtete Erklärung zu verzichten.
Nach Einlangen dieser schriftlichen Erklärung und der Übertragungsgebühr
stellt die ABV dem Bausparvertragsübernehmer
eine neue Annahmeerklärung, die auf seinen Namen lautet, aus.
(3) Tritt der Erwerber eines von der ABV beliehenen Pfandobjektes
in das damit verbundene Darlehen ein, bedarf die entsprechende
Übertragung des Darlehens auf den neuen Darlehensschuldner
der
Zustimmung durch die ABV. Die ABV ist berechtigt, ihre Zustimmung
zum Eintritt neuer Darlehensschuldner von der Bezahlung einer
jeweils festzusetzenden Sondertilgung und der Entrichtung einer
einmaligen Darlehensübertragungsgebühr in Höhe von 3 % der
Restschuld
abhängig zu machen (ausgenommen bei Übertragung zwischen
Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern und Kindern).
§ 31 Gemeinschaftliche Bausparverträge - (1) Wird ein Bausparvertrag
von zwei oder mehreren Bausparern gemeinsam abgeschlossen,
sind alle hiermit verbundenen Anträge und Erklärungen
aus dem Vertragsverhältnis von sämtlichen Bausparern gemeinsam
zu unterfertigen.
(2) Der im Bausparvertrag bzw. in der Darlehensurkunde an erster
Stelle bezeichnete Bausparer bzw. Darlehensnehmer gilt als
Inhaber
der gemeinsamen Zustelladresse und ist zum Postempfang mit
Rechtswirksamkeit auch für die anderen gemeinschaftlichen Bausparer
bzw. Darlehensnehmer berechtigt. Jeder dieser Bausparer oder
Darlehensnehmer kann jedoch verlangen, dass auch ihm auf seine
Kosten die Kopien sämtlicher an die gemeinsame Zustelladresse
gerichteten Schriftstücke zugestellt werden.
§ 32 Änderungen dieser Bedingungen - (1) Änderungen der
Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen nach
Maßgabe des Bausparkassengesetzes der Zustimmung der Bausparkassen-
Aufsichtsbehörde; sie werden im Mitteilungsblatt der ABV
bekanntgemacht.
(2) Erstreckt sich eine nicht geringfügige, jedoch sachlich
gerechtfertigte
Änderung auf bereits abgeschlossene Bausparverträge, so ist
mit
deren Mitteilung der Bausparer davon zu verständigen, dass
er innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung verlangen
kann, dass die Änderung auf seinen Bausparvertrag keine Anwendung
findet, andernfalls seine Zustimmung zur Änderung als erteilt
gilt. Von dieser Regelung sind Zinssatzänderungen ausgenommen.
Wenn der Bausparer der Änderung seines Bausparvertrages rechtzeitig
widerspricht und er noch keine Darlehenszusage erhalten hat,
ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag zu kündigen
und das Bausparguthaben nach den Bestimmungen des § 8 auszuzahlen.
Auch davon und von den Folgen der Kündigung (§ 13) ist der
Bausparer in der Mitteilung der Änderung zu verständigen.
§ 33 Beratung von Bausparern - Auskünfte und Beratungen zu
ABV Bausparverträgen erfolgen in der ABV Zentrale, den ABV
Geschäftsstellen,
durch ABV Bausparberater, in den Volksbanken und
deren Zweigstellen sowie in allen Kreditinstituten und Versicherungen,
die Partner der ABV sind.
§ 34 Erfüllungsort - Erfüllungsort ist Wien.
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